Dienstag, 12. Juli 2022

Sachverständiger, "Lese Paragraph (§) 9 (Neun), St. MEISSEL, (1966 bis) 1. Oktober 1978.".

 
Sehr geehrter Herr em.o.Univ.Prof.Dr.jur. mit Habil. Schrift 1955, folglich https://roemr.univie.ac.at/team/guenther-winkler/ (Beachte: Öffne 1. Oktober 1978.)!
 
Übender, folglich nicht Gutachter genannt, er für Gutachter ungleich Gutachterin notierend, "Franz Stefan MEISSEL konnte am 12. Juli 2022 nicht die Ansicht teilen, dass gemäß https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1978_142_0/1978_142_0.pdf bereits seit dem Jahr 1978, spätestens aber seit Verschärfung durch https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1982_323_0/1982_323_0.pdf, keine ersten, zweiten und dritten Staatsprüfungen im Studium der Rechtswissenschaften möglich gewesen sein können.". Richter ausserhalb Österreichs, "Bringt einen bei angeblicher Promotion in Rechtswissenschaften, beispielsweise mit Dissertation, zur Prüfung, die da lautet.". Erfinder eines Schreibgerätes, "Und wer verfasste für Sie die Dissertation?", worauf die Dekanin der https://juridicum.univie.ac.at/, beispielsweise https://geschichte.univie.ac.at/de/personen/brigitta-zochling-jud-univ-prof-dr, "Weiss nicht, fragen Sie https://geschichte.univie.ac.at/de/personen/paul-oberhammer-univ-prof-mag-dr-dr-hc. Ihre Interpretation nach Habil. Schrift von https://www.heinz-mayer.com/, ja, Ihr Medienherausgeber zu https://geschichte.univie.ac.at/de/personen/heinz-mayer-o-univ-prof-dr-jur-dr-rer-pol.". Übender, er(/sie) zitiert, "§ 15. Folgende Rechtsvorschriften treten für ordentliche Hörer, die ihr Studium nach dem Inkrafttreten des an ihrer Fakultät geltende Studienplanes 17 Allgemeines Hochschulstudiengesetz) beginnen, außer Kraft und gelten so dann nur noch im Rahmen des § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes, längstens jedoch sechs weitere Studienjahre ab Inkrafttreten dieses Studiengesetzes die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945, StGBl. Nr. 164, über die juristische Studien und Staatsprüfung, 2. die Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 15. April 1872, RGBl. Nr. 57, durch welche für die Universitäten der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder bezüglich der Erlangung des Doktorates an den weltlichen Fakultäten neue Bestimmungen erlassen werden, in der Fassung der Verordnung des mit der Leitung des Bundesministeriums für Unterricht betrauten Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 48/1936, über Änderungen der Rigorosenordnung für die Rechts und staatswissenschaftlichen Fakultäten, und des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 282, 3. das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967, BGBl.Nr. 228, über vorübergehende Maßnahmen betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten und an der Sozial, wirtschafts und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial und Wirtschaftswissenschaften in Linz in der Fassung des Bundesgesetzes vom 5. Dezember 1967, BGBl. Nr. 16/1968, 4. die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. August 1926, BGBl. Nr. 259, über die Leistungsbewertung bei den strengen Prüfungen (Rigorosen) an den Rechts und staatswissenschaftlichen Fakultäten, bei den staatswissenschaftlichen Einzelprüfungen (Kolloquien) und bei Begutachtung der staatswissenschaftlichen Dissertationen und 5. das Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 281, über Ablegung von Staatsprüfungen der rechts und staatswissenschaftlichen Studien.". Übender, er bei sechs Semestern nach Inkrfattreten eines Gesetzes zitierend, "Anrechnung von Studien und Prüfungen § 16. (1) Ordentlichen Hörern, die sich nach § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterwerfen, ist eine gemäß der Juristischen Studien und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, bestandene 1. rechtshistorische Staatsprüfung als erste Diplomprüfung, 2. judizielle Staatsprüfung als Teilprüfung aus den im § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 4 genannten Fächern anzurechnen. (2) Die nach der Juristischen Studien und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, anrechenbaren Semester sind von den zuständigen akademischen Behörden in die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen. (3) Die zuständige akademische Behörde entscheidet über die Anrechnung nach Abs. 1 und 2 sowie über die Anerkennung anderer Leistungsnachweise (Übungen, Seminare, Kolloquien) und der Inskription von Lehrveranstaltungen. Führung des Magistergrades durch absolvierte Juristen § 17. (1) Österreichische Staatsbürger, die ihre rechtswissenschaftlichen Studien nach der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945, StGBl. Nr. 164, über die Juristische Studien und Staatsprüfungsordnung durch Ablegung der in dieser Verordnung vorgesehenen Staatsprüfungen bzw. auf Grund vor dieser Verordnung geltenden Bestimmungen absolvierten, sind berechtigt, den akademischen Grad 'Magister iuris' zu führen. (2) Der Dekan jeder Rechtswissenschaftlichen Fakultät hat auf Ansuchen des absolvierten Juristen mit Bescheid die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades festzustellen. Sonderbestimmungen für Ausländer § 18. Ausländische Studierende sind berechtigt, anstelle der in § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 6 genannten Prüfungsfächer die Kenntnisse über diese Fachgebiete im Recht ihres Heimatstaates nachzuweisen, wenn entsprechende Lehrveranstaltungen an einer österreichischen Universität regelmäßig angeboten werden.". Lesender, "VII. ABSCHNITT [...]", so dass der nicht optimale Zeilenwechsel später einmal auf anderem Bildschirmformat anpassen wird, " I n k r a f t t r e t e n   u n d   V o l l z i e h u n g   § 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft. (2) Die Studienordnung nach § 15 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes kann schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden. Die Studienordnung und die Studienpläne treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.". Übe demnach mit (Allgemeinen) Hochschulgesetz aus dem Jahr 1966 (Nr.177, es ungleich Nr. 178 und Nr. 179 zu lesen ist, zitiere Bundesgesetzblatt Nummer, Jahr und habe es gemäß Rechtsinformationssytstem der Republik Österreich vorliegen, verweise auf https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsinformationssystem_des_Bundes).

  • Löse https://international.univie.ac.at/berichte-artikel-interviews/interviews/univie-international-award-2016/.
  • Löse Inskri_tionen von 1978 bis 1984 am Beispiel von zwei Professuren, bei Inskription im Jahr 1984 die sechs Jahre überschritten waren.
  • Löse Bundesgesetz vom 2. März 1978 mit Inkrafttreten 1. Oktober 1978 ungleich 16. Juni 1982
  • Löse 2. März 1978 und Bundesgesetz.
  • Löse Erinnerung an Inkrafttreten per ............................ (Datum).
  • Löse und befinde es später für relevant.
  • Löse 12. März 1979 und Verordnung.
  • Löse 5. April 1979 als Ausgegeben.
  • Löse eine Inskri_tion von 1980.
  • Löse Nachricht über https://orf.at/newsroom/segment/15199242
  • Löse 1980 und https://de.wikipedia.org/wiki/Walter_Rosenkranz.
  • Löse 1980 bis 1989 und vermute Dissertation gemäß Bundesgesetz ungleich Bundesgesetzblatt.
  • Löse https://orf.at/stories/3275835/.
  • Löse möglichen Mag.iur. mit Dissertation und könnte Dr.iur. als solchen erweisen.
  • Löse möglichen Irrtum und warte bei 1. Oktober 1978 bis 1. Oktober 1984 auf nicht vorliegende Noten zu Prüfungsergebnissen.
  • Löse 16. Juni 1982 mit exakter Führung der Dissertation.
  • Löse und gehe in der Zeitreise zurück.
  • Löse vier Jahre zurück, es ja die Einführung der ersten und zweiten Diplomprüfung bekannt gab.
  • Löse den Fall mit Zulassung oder Umstieg in neue Studienordnung, ja, Verordnung und habe somit in 1982 eben die Erklärung.
  • Löse bei Beispiel und Inskri_tion vor dem Wintersemester 1978 die Unterscheidung von Datum und Semester.
  • Löse bei Zulassung ohne Matura im Sommersemester 1978 die erstmalige Prüfung in der Rechtsgeschichte darüber.
  • Löse im Fall des Sommersemesters 1978 in jedem Fall die Möglichkeit, ab Wintersemester 1982 eben mittels Dissertation promovieren zu können.
  • Löse Logikprüfungen als solche am Beispiel des Jahres 1978 und 1982.
  • Löse Sommersemester 1978 und sechs Jahre bis Sommersemester 1984.
  • Löse somit das Wintersemester 1984 als Lösung durch St. MEISSEL.
  • Löse und interpretiere aus Lernkurve 1966 für 1978 weitere Möglichkeiten.
  • Löse Inskription vor 1. Oktober 1978 und somit die Möglichkeit in altem Gesetz das Studium der Rechtswissenschaften zu absolvieren.
  • Löse Übergangsfrist für all jene Matrikelnummern, die somit vor dem 1. Oktober 1978 inskri_ierten.
  • Löse bei Inskri_tion nach dem 1. Oktober 1978 von einer "selektiven Anpassung (des Gesetzestextes)".
  • Löse bei 1. Oktober 1984 in jedem Fall das Ende der Selektion durch Argumente geprüfter Doktoren der Rechtswissenschaften
  • Löse dabei den 1. Oktober 1984 ungleich dem 2. März 1978, den 22 März 1978 und den 12 März 1979.
  • Löse die Möglichkeit des 12. März 1985, die eher nicht als solche Möglichkeit bestanden haben kann.
  • Löse Inkrafttreten eines Gesetzes, löse den 1. Oktober 1978.
  • Löse https://shs.univie.ac.at/sommerdiskurs/archiv/sommerdiskurs-2009/fotos-2009/.
  • Löse Inkrafttreten des Bundesgesetzes mit 1. Oktober 1978, finde die Umstellung auf Mag.iur. ähnlich spannend wie bei Mag.rer.soc.oec(.).
  • Löse 1966 ungleich 1978 und habe als in manchen Fällen bereits ein Mag.iur., weil ja in alter Studienordnung die Voraussetzung geschaffen.
  • Löse im Jahr 1966 Teile eines anderen Studiums und habe dann gemäß diesem den Mag.rer.soc.oec. Titel.
  • Löse bei späterer Dissertation für Dr.rer.soc.oec. ungleich Dr.iur die Unterscheidung von 1966 zu 1978.
  • Löse die Universität Wien mit Dr.rer.pol. und dem heute nicht mehr vergebenen Titel Dr.rer.pol(.).
  • Löse Titeln der Universität Wien, aha, betrachte dann andere Universitäten, beispielsweise 21 oder 16 in Österreich.
  • Löse ungefestigtes Wissen, löse 2. März ungleich 22. März 1978 und 12. März 1979 wie 12. März 1985.
  • Löse 1984 somit als Argument eines Universitätsprofessors, er selbst es besser wissen könnte, wie Übender.
  • Löse https://roemr.univie.ac.at/team/michael-memmer/ und habe interessante Interpretationen über Bundesgesetzblätter.
  • Löse https://roemr.univie.ac.at/team/richard-gamauf/ und habe viele Beiträge, finde die Erklärung in 2001 (als Habil. Schrift).
  • Löse https://roemr.univie.ac.at/team/franz-stefan-meissel/ und hatte bei Dkfm. zu Mag.rer.soc.oec. vielleicht auch Übergangsfristen.
  • Löse https://roemr.univie.ac.at/team/jose-domingo-rodriguez-martin/ und löse Geburtsdaten.
  • Löse https://roemr.univie.ac.at/team/philipp-scheibelreiter/ und habe hier einen eindeutigen Fall.
  • Löse https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1979_148_0/1979_148_0.pdf und übe Dr.rer.comm. ungleich Dr.rer.pol(.). 
  • Löse https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1978_140_0/1978_140_0.pdf und tippe auf Dr.rer.soc.oec(.).
  • Löse https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1975_258_0/1975_258_0.pdf und soll hier einen Dr.med.univ(.) betreuen, aha.

Insofern, auch hier ist die vorläufig nicht wiederholte Erkenntnis durch Information von https://roemr.univie.ac.at/team/franz-stefan-meissel/ eine nicht sehr auf dem Gesetz begründete, aber sie ein exaktes, ahm, Interesse scheint. Studierender, selbst noch nicht sicher, ab wann die Übergangsbestimmung aus dem https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1945_164_0/1945_164_0.pdf zu Ende ging, er mit Staatsgesetzblatt ungleich Bundesgesetzblatt für den Zeitraum von sechs Jahren nach dem 1. Oktober 1978 übend, "D i p l o m a r b e i t   § 9. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas aus den in § 6 Abs. 2 Z. 1 bis 8 und 9 lit. c und d genannten Fächern den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes) nachzuweisen. (2) Sofern über Beschluß des zuständigen Kollegialorganes die Diplomarbeit als Hausarbeit gestaltet wird, gilt folgendes: Mit Ende des dritten Semesters des zweiten Studienabschnittes erwirbt der Kandidat einen Rechtsanspruch auf Vergabe eines Themas an ihn durch einen mit einer Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a Z. 1, 3, 4 oder 5 des Universitätsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, ausgestatteten Universitätslehrer der Fakultät, der er angehört. Lehnt der vom ordentlichen Hörer gewählte Universitätslehrer die Vergabe eines Themas ab, so hat der Dekan auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der das Thema an den betreffenden Kandidaten zu vergeben hat. Hiebei ist vom Dekan dem betreffenden Universitätslehrer eine Frist zu setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate sein darf. Die Vergabe eines Themas darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat. Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. (3) Sofern über Beschluß des zuständigen Kollegialorganes die Diplomarbeit als Klausurarbeit gestaltet wird, gilt folgendes: Die zuständige Prüfungskommission hat für Ende Jänner, Ende Juni und Anfang Oktober eines jeden Studienjahres Termine als Tage für die Anfertigung der Diplomarbeit festzusetzen und diese jeweils spätestens vier Monate vorher den ordentlichen Hörern mit der Mitteilung bekanntzugeben, daß sich diejenigen ordentlichen Hörer, die die Voraussetzungen für die Anfertigung der Diplomarbeit bis zu diesem Termin besitzen, für die Teilnahme an dieser Prüfung anmelden können, und daß sie zu dieser Prüfung nur zugelassen werden können, wenn sie sich unter Vorlage der Unterlagen, die ihre Zulassungsberechtigung dartun, und unter gleichzeitiger Angabe, aus welchem der in § 6 Abs. 2 Z. 1 bis 8 und 9 lit. c und d genannten Fächer sie die Diplomarbeit anzufertigen wünschen, bis spätestens einen Monat vor dem festgesetzten ersten Prüfungstag anmelden. Zur Anmeldung berechtigt sind alle Kandidaten, die sich zu dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin mindestens am Ende des vierten einrechenbaren Semesters des zweiten Studienabschnittes befinden. Die Zulassung zur Anfertigung der Diplomarbeit darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, aus dem er die Diplomarbeit anfertigen will, noch nicht abgelegt hat. Die zur Anfertigung der Klausurarbeit dem Kandidaten zur Verfügung stehende Zeit hat mindestens vier und höchstens acht Stunden zu betragen. Die zuständige Prüfungskommission entscheidet, ob und in welchem Maße vom Kandidaten Hilfsmittel bei der Anfertigung der Klausurarbeit benützt werden dürfen und wieviel Zeit ihm zur Verfügung steht.". Studierende, sie bei mindestens vier und höchstens acht Stunden schriftlicher Matura in einer Handelsakademie bei Prüfung einer Diplomarbeit ungleich Hausarbeit oder Klausurarbeit für die nicht ganz verständliche Beschreibung von Gesetzestexten ergänzend, "§ 15. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums ist der akademische Grad 'Magister der Rechtswissenschaften' beziehungsweise 'Magister iuris', abgekürzt 'Mag. iur.', zu verleihen. (2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen: a) die Zeugnisse über die erste und zweite Diplomprüfung; b) die Approbation der Diplomarbeit. (3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.".

Insofern, in Erinnerung an die Diplomprüfung ungleich Vorprüfung, die Erinnerung über die Institution auch Möglichkeit zu Promotion gab. 
 
 
 
 
........................................................................................
Ihre zweite Diplomprüfung, bei Öffentlichem Recht Verfassung von Verwaltung getrennt geprüft habend.
 
Referenzen.
#. Hinweis: Löse, "Löse Note aus Steuerrecht ungleich Arbeits und Sozialrecht, habe bei Rechtswissenschaften sonderbare Argumente.".
#. Hinweis: Löse, "Löse Note aus Steuerrecht ungleich Arbeits und Sozialrecht, habe bei Rechtswissenschaften sonderbare Argumente.".
#. Hinweis: Löse, "Löse Note aus Steuerrecht ungleich Arbeits und Sozialrecht, habe bei Rechtswissenschaften sonderbare Argumente.".

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