Montag, 11. Juli 2022

Sachverständiger, "Der Fall Alexander WRABETZ, er aufgrund der Zeit besonders interessant.".

 
Sehr geehrte Gültigkeit des Argumentes Dr.iur. im Jahr 1983 [Beachte: Die Zeit im Bild, es bei Bild nicht immer der Zeit bedarf, Dr.jur. ist Dr.iur(.).]!
 
Hat man nach Matura, so der Österreichische Begriff, also, hat man in Österreich im Jahr 1978 weder bei Bundesheer noch im Zivildienst gedient, dann kann man im Jahr 1982 tatsächlich Sponsion, in diesem konkreten Fall, Sponsion im Studium der Rechtswissenschaften, ja, nach Ablegung aller notwendigen Prüfungen erlangt haben. Man bei Vorgabe durch https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1978_142_0/1978_142_0.pdf feststellen durfte, dass die Promotion somit erst nach Erweisung des Titels Mag.iur. die zu leistende Hausarbeit, manchmal auch Klausurarbeit genannt, also, an sich in Unterscheidung zu Diplomarbeit und anderen Studien beschrieben war. Eine solche, so wird es doch in https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1982_323_0/1982_323_0.pdf konkret wiederholt, also Pflicht war und auch heute noch so ist, so die Klausurarbeit und die Hausarbeit nicht Diplomarbeit zu sein hat. Hat man demnach von 1978 bis 1979 das Bundesheer oder den Zivildienst besucht, so hätte man während dieser Zeit, so der allgemeine Fall, bereits im genannten Fall als der eine, ja, gemäß diesem einen Fall studieren müssen, um der zeitlichen Vorgabe zu eben dieser Zeit und diesem Gesetz zu entsprechen. In keinem Fall konnte man aber im Wintersemester gemäß https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1945_164_0/1945_164_0.pdf das Studium beginnen, so dass man nicht davon ausgehen kann, ohne Dissertation den Titel des Dr.iur. im Jahr 1983 als solchen gewähren zu können. Begründung, so ist eben nur nach vier Semestern für den ersten Studienabschnitt und weiteren ebensolchen vier Semestern für den zweiten Studienabschnitt die Möglichkeit gegeben (gewesen), die Dissertation für eben diese Promotion zu leisten. Eine Unterbietung der fünf Jahre dabei nicht mehr möglich war, wenngleich man vormals auch in vier Jahren Dr.iur. werden konnte. Dabei ja die zwei Semester, drei Semester und drei Semester die Sicherheit im Fall Dr.iur. je geleisteter Staatsprüfung und ungleich der bei Nostrifikation genannten Beispiele je einem solchen (Anlass) gaben. Im Fall des Falles, ja, man somit keinesfalls von Dr.iur. ausgehen kann, es sei denn, die https://juridicum.univie.ac.at/ könnte die Dissertation ungleich Klausur und Hausarbeit als solche und im (Beispiel gebenden) Fall von https://de.wikipedia.org/wiki/Alexander_Wrabetz vorlegen. Beachtet sei, in jedem Fall, ahm, die Fakultät für Rechtswissenschaften zur gesamten Studienzeit des genannten Dr.iur. Alexander WRABETZ nur mehr eine solche Fakultät für Rechtswissenschaften war, da später nicht mehr weiter geteilt werden konnte. Vormals es noch mit der Fakultät für Rechts und Staatswissenschaften anders war. Im Falle der Juridischen Fakultät man von 1387 bis 1849 und 1849 bis 1975 eben diesen Zeitraum von anderem, also, die Zeit je Raum und somit 1897 bis 1849, später aber auch Zeit von 1849 bis 1975 und eben 1975 bis 2022 unterscheiden wird lernen.


Gutachter, beispielsweise zu einem anderen Fall, sagen wir beispielsweise dem näher zu beschreibenden Fall https://de.wikipedia.org/wiki/Erich_Weiss_(Journalist) oder https://de.wikipedia.org/wiki/Michael_Berger_(Journalist), er mit https://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard_St%C3%B6hr in nicht dem Sport entspringender Information für https://de.wikipedia.org/wiki/Tarek_Leitner feststellt, "Bei Prüfung der Einkommen, beispielsweise für Pensionisten, ja, es also relevant ist, wie man sein Einkommen zu Lebzeiten erwirtschaftet hat. Daher ist es ganz und gar nicht unwichtig, so man darüber Erklärung abgibt. Es ja an sich von Gesetz verlangt. Allerdings, so die Finanzminister, sind Finanzminister nicht zwangsweise Juristen, also, weder Juristen noch Juristinnen. Es sogar so sein kann, dass man nur den falschen Vorwand als solchen ausstellt.". Anderer Gutachter, vormals im Fall der Diplomarbeit von https://de.wikipedia.org/wiki/Christian_Wehrsch%C3%BCtz für die Unterscheidung von Graz zu Wien, Salzburg oder Innsbruck notierend, "Im Fall des Juristen https://de.wikipedia.org/wiki/Michael_Berger_(Journalist) es somit so zu vermuten wäre;(!) hätte dieser eine Jurist im Jahr 1975 oder 1976 mit dem Studium der Rechtswissenschaften begonnen, so wäre gemäß https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1945_164_0/1945_164_0.pdf und der Beschreibung aus 1972 noch kein Studium der Rechtswissenschaften mit Abschluss als Mag.iur. denkbar gewesen. Möglich ist es demnach, dass dieser, so er selbst das Bundesgesetzblatt mit https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1972_281_0/1972_281_0.pdf v_rgeben würde, nur Mag.iur. zu sein, dass dieser aufgrund der Möglichkeit des Umstieges in das durch https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1978_140_0/1978_140_0.pdf beschriebene Studium auf eben diese neue Möglichkeit wechselte. Dann wäre er aber nicht als Dr.iur. mit ersten, zweiten und dritten Staatsexamen in der Vergütung seines eigenen Anspruches auf Rechtsstaatlichkeit gegeben. Unbeachtet ist dabei, dass der angeblich korrekt promoviert habende (Tit.O.Univ.Prof.)Dr.iur.(Dr.phil.) Heinz FISCHER, später auch als promovierter Jurist anderes Studium sich selbst gewährte, aha, also, dass insbesondere Herr Altbundespräsident, aber nicht nur, Heinz FISCHER, selbst nicht den Nationalrat als solcher vormaliger Bundespräsident und Bundesminister den Kaiser für https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Habsburg-Lothringen bei eigentlicher Juristin und somit durch https://de.wikipedia.org/wiki/Walburga_Habsburg_Douglas (be)stellen konnte. So ist er ja als ehemaliger Erster Präsident des Nationalrates, darüber hinaus auch Bundesminister, nicht in allen Punkt_n glaubhaft geblieben. Man denke bei Bestellung der Bundesregierung ungleich des Bundesministers oder des Naionalrates an sich, also, man denke bei Bundespräsident in Rente nur an den angeblichen Juristen mit "PhD in Economics" V. wie W. PUTIN ungleich W. SELENSKY und alle möglichen wie unmöglichen NACHNAMEN zu eben diesen genannten einen, ja, Präsidenten, folglich aber nicht anderen, ja, Bundespräsidenten, so der zweite Präsident, in dem Fall des Nationalrates je weltweit anerkannter Staatlichkeit, aha.
 
Mit den besten Grüßen, jeder andere Fall ein anderer Fall, habe vormals kein Wissen über das Jahresgehalt von Alexander WRABETZ, notiere, EUR 420.000,00.
 
 
 
 
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Ihre Prüfung je Abstraktion darüber, löse https://www.heute.at/s/wrabetz-verdient-bei-neuem-job-nur-3500-pro-jahr-100183052.
 
Referenzen.
#. Hinweis: Löse, "Löse https://oesterreichunddieaufregungineuropa.blogspot.com/2022/07/sachverstandiger-der-fall-heinz.html.". 
#. Hinweis: Löse, "Löse https://geschichte.univie.ac.at/de/personen/heinz-vetschera-o-univ-prof-ddr.". 
#. Hinweis: Löse, "Löse https://oesterreichunddieaufregungineuropa.blogspot.com/2022/07/sachverstandiger-hier-ein-fall-von-zwei.html.". 

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